S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen"MODELLFLUGCLUB Sommerhausen-Ochsenfurt"
in der abgekürzten Form
"MFC Sommerhausen-Ochsenfurt"
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er
führt deshalb den Namenszusatz "eingetragener Verein",
in abgekürzter Form "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in 97252 Frickenhausen.
4. Als Gerichtsstand gilt Ochsenfurt.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der MFC Sommerhausen-Ochsenfurt e.V. verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-
ne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga-
benordnung.
2. Zweck des MFC Sommerhausen-Ochsenfurt ist die Förderung
des Luftsports, verbunden mit der handwerklichen und
technischen Ertüchtigung, insbesondere der jugendlichen
Mitglieder. Dieser Vereinszweck soll insbesondere durch
die Abhaltung und Ausrichtung von regionalen und überre-
gionalen Meisterschaften, Flugwettbewerben sowie von
Flugveranstaltungen und der Durchführung sonstiger
sportlicher Veranstaltungen (Pokalfliegen u.a.) verwirk-
licht werden. Die aktiven Vereinsmitglieder nehmen nach
Absolvierung der geforderten Qualifikationen an Bayeri-
schen, Bundesdeutschen und Europäischen bzw. Weltmei-
sterschaften teil.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Er ist Mitglied des "LUFTSPORTVERBANDES BAYERN" (LVB)
und anerkennt dessen Statuten.
Ferner besitzt er die Mitgliedschaft im "BAYERISCHEN
LANDES-SPORTVERBAND e.V." (BLSV) und erkennt dessen
Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von
Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum BAYERISCHEN LANDES-SPORTVERBAND
vermittelt.
5. Mit der Aufnahme in den Verein erwirbt das Mitglied
gleichzeitig die Mitgliedschaft beim LUFTSPORTVERBAND
BAYERN und ggfl. beim DEUTSCHEN AERO CLUB e.V. sowie
beim BAYERISCHEN LANDES-SPORTVERBAND e.V.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in er-
ster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder ==> aktiv
b) außerordentliche Mitglieder ==> fördernd
c) Ehrenmitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden,
die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für
Personenzusammenschlüsse.
2. Der Vorstand ist berechtigt, kurzzeitige [Tages- oder
Wochen-] Mitgliedschaften zuzulassen.
3. Über jede an den Vorstand zu richtende, schriftlich
zu beantragende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Ein abgelehnter Bewerber um die Mit-
gliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mit-
gliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
Jede Neumitgliedschaft gilt bis nach Ablauf eines Jahres
als vorläufig; für diese Zeit genießt der Bewerber je-
doch alle Rechte und Pflichten des Vereins. Ein Aufnah-
meanspruch besteht nicht. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere
Verdienste um den MFC Sommerhausen-Ochsenfurt e.V. und
dessen Zielsetzungen verleihen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag
bzw.
durch die Liquidation der juristischen Person oder
des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt.
Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalender-
jahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich per
Einschreiben erklärt werden. Die Austrittserklärung
ist an den Vorstand zu richten und erfolgt nur dann
rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim
Vorstand eingegangen ist;
c) durch Ausschluß.
Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig,
wenn
aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen
die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein
wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll
das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern
unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluß abge-
mahnt werden; dem Mitglied ist in diesem Fall unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben;
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht
den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit
der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis
auf den drohenden Ausschluß verbunden werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der
Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlos-
sene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsen-
dungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß
an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist)
die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mit-
gliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederver-
sammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrags legt der Vorstand fest, es sei denn,
die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 Mehr-
heit einen anderen Beitrag.
2. Die vom LUFTSPORTVERBAND BAYERN e.V. festgesetzten Bei-
träge, worin auch die Summe für eine erforderliche Haft-
pflichtversicherung enthalten ist, werden vom Schatzmei-
ster eingezogen und an den Luftsportverband abgeführt.
Ebenso verhält es sich mit den Beiträgen zum BAYER. LAN-
DES-SPORTVERBAND e.V. (BLSV).
3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr
des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in
voller Höhe zu entrichten.
Der Beitrag ist bis spätestens 31. Dezember für das fol-
gende Geschäftsjahr fällig.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5. Der Vorstand ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr festzu-
setzen und zu erheben.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf
Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per-
son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder ha-
ben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausla-
gen.
9. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mit-
gliederversammlung ( vgl. § 8 Abs. 4 b ).
§ 7 Organe des Vereins
Organe des MFC Sommerhausen-Ochsenfurt e.V. sinda) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversamm-
lung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der
Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14
Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies
10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der
Gründe beantragen. In diesem Fall muß die Mitgliederver-
sammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberu-
fen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten
ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser
Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversamm-
lung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände
ausdrücklich hinzuweisen.
2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt
werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim Vor-
stand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann
einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in
die Tagesordnung als Abstimmungsempfehlung aufnehmen.
Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behan-
delt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zuge-
lassen wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungs-
gemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse
verschickt wurde.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des
Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben
der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung
zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Fest-
stellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der
Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Aus-
künfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet,
sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen,
wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aus-
sprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit
einfacher Mehrheit gewählt wird ( konstruktives Miß-
trauen);
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen;
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten
sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
g) Änderung des Beitrages im Sinne von § 6 Abs.1;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn
die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich er-
schienen sind.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.
Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Ab-
stimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschie-
nenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters
den Ausschlag.
Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des
Vereins ist eine solche von 4/5 der erschienenen Mit-
glieder erforderlich.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
Die Niederschrift muß mindestens enthalten:
-Ort und Tag der Versammlung
-den Versammlungsleiter
-Anzahl der erschienenen Mitglieder
-daß die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und
-beschlußfähig war
-die Tagesordnung, mit der Feststellung, daß sie bei der
Berufung der Versammlung so angekündigt war
-die gefaßten Beschlüsse;
bei Wahlen zusätzlich:
-die Anzahl der Stimmberechtigten
-die Wahlart [die satzungsgemäß vorgeschriebene]
-Bezeichnung der Gewählten nach
Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Anschrift
-das Wahlergebnis [Ja-, Nein-, ungültige Stimmen,
Enthaltungen]
-ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde
-Annahme der Wahl
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versamm-
lungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die
zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Nieder-
schrift einzusehen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ver-
treten im Sinne § 26/II BGB durch den 1. Vorsitzenden
allein oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder ge-
meinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Ver-
tretung ein Beschluß zugrunde liegen muß.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungs-
gemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Aus-
scheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein
Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen
Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand
ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stel-
le bestimmt.
5. Der Vorstand kann bei Bedarf "besondere Vertreter" im
Sinne des § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand ver-
antwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzule-
gen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für
alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der
Mitgliedsversammlung vorbehalten sind oder die diese an
sich zieht.
7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehr-
heit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Ab-
wesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungs-
zwang.
8. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn eines der Vorstands-
mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und
des Zwecks schriftlicht begehrt.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversamm-
lung behandelt werden, wenn die alte Fassung der ange-
strebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenüberge-
stellt und eine Begründung für die Ãnderung gegeben
wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante
Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung
hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehr-
heit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mit-
glieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund
behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen)
können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der
nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt
durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlungaufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine
Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Ver-
einsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins
darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitglie-
derversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe-
rigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LUFT-
SPORTVERBAND BAYERN, der es ausschließlich und unmittel-
bar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung
zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwen-
dung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zu-
ständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. DerFlugplatzhalter schließt seinerseits mit jedem Mitglied
des Modellflugclubs Sommerhausen-Ochsenfurt e.V. einen
Nutzungsvertrag nach den bestehenden Auflagen ab.
2. Bei Beschlußfassungen über Angelegenheiten, die den
Wettbewerbssport bzw. den DAeC-Sportbetrieb betreffen,
sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt, die
beim LVB registriert sind.
Frickenhausen, 02.02.2000
geändert am 02.02.2009 /Kl.






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